Unterhalt für nicht verheiratete Mütter

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.02.2007 entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und nicht verheirateten Müttern bei der Gewährung von Unterhalt verfassungswidrig ist.

Betreuungsunterhalt getrennt lebender/geschiedener Mütter

Nach §§ 1570, 1601 ff  BGB kann ein getrennt lebender und ein geschiedener Elternteil von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht.

Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Mütter

Demgegenüber ist der in § 1615 l BGB bestehende Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines betreuenden  Elternteils ist nach dem Bundesverfassungsgericht mit Art. 6 Abs. 5 Grundgesetz nicht vereinbar. Darin heißt es:

„Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.“

Hintergrund der Entscheidung

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde:

Wie viel ein Kind an persönlicher elterlicher Betreuung und Zuwendung bedarf, richtet sich nicht danach, ob es ehelich oder nichtehelich geboren ist. Durch die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von Kindern wird das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind benachteiligt. Ihm wird die Möglichkeit genommen, ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen, da der Unterhalt nur bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres geleistet werden muss.

Diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt sich nicht durch unterschiedliche soziale  Situationen, in denen sich die Kinder befinden. Die Lebensbedingungen von ehelichen Kindern getrennt lebender oder geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterscheiden sich prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen ist der betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts angewiesen, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb keiner Tätigkeit nachgehen will.

Art. 6 Abs. 5 GG bezweckt die Gleichstellung von Kindern, deren Eltern keine Verantwortung füreinander übernommen haben, mit solchen Kindern, deren Eltern in ehelicher Verbundenheit füreinander und für ihr Kind Sorge tragen. Auf die Art der
elterlichen Beziehung kommt es hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs nicht an.

Die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche rechtfertigt sich auch nicht dadurch, dass bei geschiedenen Ehegatten im Gegensatz zu nicht miteinander verheirateten Eltern die eheliche Solidarität nachwirkt und Ansprüche begründen kann, die Nichtverheirateten nicht zustehen.

Zwar ist es wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, nicht ausgeschlossen, einen geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich einen unverheirateten Elternteil zu bevorzugen. Räumt der Gesetzgeber aber dem Geschiedenen wegen der persönlichen Betreuung des gemeinsamen Kindes ein, dann verbietet es ihm Art. 6 Abs. 5 GG, die Dauer der für notwendig erachteten persönlichen Betreuung beim ehelichen Kind anders zu bemessen als bei einem nichtehelichen Kind.

Verpflichtung einer verfassungskonformen Regelung

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung finden die bestehenden Regelungen weiterhin Anwendung.

Für die Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands stehen dem
Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Gleichbehandlung der Änderung des § 1615 l BGB:
    z.B. Anhebung des Betreuungsunterhalts auf acht Jahre
  2. Gleichbehandlung durch eine Änderung des § 1570 BGB:
    z.B. Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf acht Jahr
  3. Neuregelung beider Sachverhalte

Dabei hat er nur in jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen.

Ergebnis

Es muss zunächst abgewartet werden, welche Konsequenzen der Gesetzgeber aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht ziehen wird. Nach dem Urteil erwartet die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, dass geschiedene Frauen kürzere Zeit Betreuungsunterhalt bekommen. Die Ansprüche von nichtehelichen und geschiedenen Müttern, die Kinder betreuen, müssten gleichgestellt werden, sagte die Ministerin. Das heiße für Geschiedene auch, dass sie im Zweifel eher arbeiten gehen müssten. Bisher seien acht Jahre die Regel. Dies werde sich sicherlich weiter verringern, wenn die entsprechenden Betreuungseinrichtungen vorhanden seien.